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   BFH, 18.05.2005 - X S 10/05   

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https://dejure.org/2005,19638
BFH, 18.05.2005 - X S 10/05 (https://dejure.org/2005,19638)
BFH, Entscheidung vom 18.05.2005 - X S 10/05 (https://dejure.org/2005,19638)
BFH, Entscheidung vom 18. Mai 2005 - X S 10/05 (https://dejure.org/2005,19638)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 10.03.2005 - X S 7/04

    Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Anforderungen an die Darlegung von

    Auszug aus BFH, 18.05.2005 - X S 10/05
    Mit Beschluss vom 10. März 2005 X S 7/04 (PKH) hat der angerufene Senat den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision X B 107/04 abgelehnt, weil die von ihr eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde bei der gebotenen summarischen Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete.

    1. Da der Beschluss des angerufenen Senats vom 10. März 2005 X S 7/04 (PKH) nicht mit ordentlichen Rechtsbehelfen angefochten werden kann, fasst der Senat das Schreiben der Antragstellerin vom 18. April 2005 als Gegenvorstellung auf.

    Sie macht lediglich geltend, der Senatsbeschluss vom 10. März 2005 X S 7/04 (PKH) sei fehlerhaft.

  • BFH, 18.05.2005 - X B 107/04

    Grundsätzliche Bedeutung; Richterablehnung; Befangenheit

    Auszug aus BFH, 18.05.2005 - X S 10/05
    Mit Beschluss vom 10. März 2005 X S 7/04 (PKH) hat der angerufene Senat den Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision X B 107/04 abgelehnt, weil die von ihr eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde bei der gebotenen summarischen Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete.
  • BFH, 13.04.2000 - V S 3/00

    Gegenvorstellung

    Auszug aus BFH, 18.05.2005 - X S 10/05
    Als außerordentlicher nichtförmlicher Rechtsbehelf ist eine Gegenvorstellung nur in Ausnahmefällen eröffnet, wie etwa bei schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder bei einer Entscheidung ohne jegliche gesetzliche Grundlage (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 13. April 2000 V S 3/00, BFH/NV 2000, 1132; vom 20. März 2003 IX S 1/03, BFH/NV 2003, 937; vom 7. September 2004 X S 5/04, juris STRE200451211).
  • BFH, 20.03.2003 - IX S 1/03

    Gegenvorstellung

    Auszug aus BFH, 18.05.2005 - X S 10/05
    Als außerordentlicher nichtförmlicher Rechtsbehelf ist eine Gegenvorstellung nur in Ausnahmefällen eröffnet, wie etwa bei schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder bei einer Entscheidung ohne jegliche gesetzliche Grundlage (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 13. April 2000 V S 3/00, BFH/NV 2000, 1132; vom 20. März 2003 IX S 1/03, BFH/NV 2003, 937; vom 7. September 2004 X S 5/04, juris STRE200451211).
  • BFH, 07.09.2004 - X S 5/04

    Eröffnung einer Gegenvorstellung nur in Ausnahmefällen; Kostenpflicht einer

    Auszug aus BFH, 18.05.2005 - X S 10/05
    Als außerordentlicher nichtförmlicher Rechtsbehelf ist eine Gegenvorstellung nur in Ausnahmefällen eröffnet, wie etwa bei schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder bei einer Entscheidung ohne jegliche gesetzliche Grundlage (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 13. April 2000 V S 3/00, BFH/NV 2000, 1132; vom 20. März 2003 IX S 1/03, BFH/NV 2003, 937; vom 7. September 2004 X S 5/04, juris STRE200451211).
  • BFH, 16.12.2013 - III S 23/13

    Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten; gravierender Rechtsanwendungsfehler;

    Ist, wie im Streitfall, das Ziel der Rechtsverfolgung die Zulassung der Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil und hat der Beteiligte bereits durch eine vor dem Bundesfinanzhof (BFH) zur Vertretung berechtigte Person als Bevollmächtigten fristgerecht Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und diese auch fristgerecht begründet, erstreckt sich die gebotene summarische Prüfung der Erfolgsaussichten durch den BFH darauf, ob ein Grund für die Zulassung der Revision i.S. des § 115 Abs. 2 FGO in der Beschwerdeschrift ordnungsgemäß dargelegt ist und vorliegt (BFH-Beschluss vom 10. März 2005 X S 10/05, juris; Gräber/ Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 142 Rz 83; Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 142 FGO Rz 30a f.).
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